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Die Satzung von Little Smile

Um in Sri Lanka wirkungsvoll und unabhängig arbeiten zu können, wurde bereits im Jahr 1998 die Registrierung als "Non Governement Organisation" (NGO) beantragt.
Am 17. Februar 2002 wurde die Little Smile Association als gemeinnützige NGO von der Sozialistischen Republik Sri Lanka anerkannt.
Grundlage unserer Tätigkeit ist die Satzung (Constitution), die sie hier in deutscher Übersetzung nachlesen können.
In ihrer konstituierenden Sitzung haben sich die Mitglieder der "Little Smile Association" versammelt, um folgende Satzung mit Wirkung vom August 1998 zu beschließen.

Die Grundsätze dieser Verfassung, die von Zeit zu Zeit revidiert werden kann, sind Ausdruck eines gegenseitigen Vertrages zwischen den Mitgliedern der "Little Smile Association", im Folgenden als die "Assoziation" bezeichnet.

1. Name

Der Name des gemeinnützigen Vereins soll "Little Smile Association" sein und wird im Folgenden als die "Assoziation" bezeichnet.

2. Vereinssitz

Der Sitz des Vereins wird im Little Smile Village , Lower Ampitithanna Estate, Koslanda, Sri Lanka errichtet.

3. Ziele und Motivation

Die Motivation für die Gründung dieses sozialen Vereins ist es, für das Wohlergehen von Kindern und Frauen zu sorgen, die aus verschiedenen Gründen zu Waisen geworden sind und in dieser Welt hilflos und verlassen sind.

Als gemeinnütziger wohltätiger Verein soll die Assoziation in Sri Lanka wie auch im Ausland verschiedene Programme und Projekte übernehmen und verwalten.

  • Organisation und Durchführung verschiedener Programme und Projekte, die das Wohlergehen von Waisen und anderen verlassenen Frauen und Kindern, die aus verschiedenen Gründen zu Opfern wurden, zum Ziel haben.
  • Die Entwicklung und Durchführung verschiedener Programme und Projekte, die das Wohlergehen von Kindern sicherstellen, die in Sri Lanka Waisen geworden sind.
  • Die Durchführung verschiedener Programme und Projekte, die das Wohlergehen von Frauen sicherstellen, die mit ihren Kindern in Sri Lanka aus verschiedenen Gründen alleingelassen worden sind.
  • Die Unterstützung und Förderung bereits in Sri Lanka operierender Wohltätigkeitsorganisationen.
  • Die Errichtung und Betreuung von Waisen- und Kinderheimen sowie von Heimen für verlassene Frauen.
  • Errichtung und Betrieb von Einrichtungen, die im Besitz der LSA sind und deren Gewinn ausschließlich zur Finanzierung der unter Punkt A bis E genannten Projekte und Ziele verwendet werden.
  • Folgende Programme sollen für Waisen und verlassene Frauen betrieben werden:
    • Zugang zu englischsprachigem Schulunterricht.
    • Bereitstellung von Computer-Training.
    • Durchführung von handwerklicher Ausbildung
    • Operation eines Paten-Programms für die Waisen
    • Zusammenarbeit mit anderen sozialen Organisationen weltweit und mit der Regierung von Sri Lanka
    • Involvierung oder Eingreifen in jedwede Angelegenheiten, die zum Erfolg der obengenannten Aktivitäten führen.

4. Mitgliedschaft

Jede Person, die bei der ersten allgemeinen Versammlung dieser Assoziation anwesend war, soll Mitglied werden. Danach kann jeder, ob aus Sri Lanka oder aus dem Ausland, Mitglied werden, wenn der Exekutivausschuss der Assoziation dem zustimmt. Für keines der Mitglieder wird ein Beitrag erhoben. Die Association wird eine Liste mit den Namen der Mitgliedern führen.

5. Verantwortlichkeiten und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied wird ehrenamtlich für die Ziele und Existenzgründe der Assoziation und im Einklang mit den Bedingungen dieser Verfassung arbeiten und die Einhaltung jener sicherstellen.

6. Management und Titel

Das Management und die Verwaltung der Assoziation wird von einem Exekutivkomitee, bestehend aus sieben Personen, bestritten, darunter dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Ihre Befugnisse lauten wie folgt:

  • Präsident

  • Sie oder er wird als allgemeiner Vorstand und auf Lebenszeit bei der Generalversammlung gewählt. Das Amt kann nicht vakant bleiben, es sei denn aus folgenden Gründen:

    • Im Todesfall
    • Aus Gesundheitsgründen
    • Einer schriftlichen Kündigung, die vom Exekutiv-Komitee akzeptiert werden muss Verurteilung wegen Korruption oder Vertrauensmissbrauchs
    • Das Begehen einer unter der Gesetzgebung der Regierung von Sri Lanka oder eines anderen Landes ahnbarer Straftat.
    • Das Brechen der Regeln der Verfassung oder der allgemeinen Ziele und Motivationen der Assoziation.

    Im Falle einer solcherart bedingten Vakanz des Präsidentenamtes soll ein temporärer Präsident vom Exekutiv-Komitee ernannt werden. Er oder sie wird Mitglied des Komitees sein, bis die Generalversammlung einen neuen Präsidenten bestätigt.

    Die Amtszeit eines derartig gewählten Präsidenten ist auf einer Periode von maximal zwei (02) Jahren beschränkt.

    Die Regeln gelten auch für einen auf Zeit bestimmten Präsidenten.

    Der Präsident wird auch Geschäftsführer der Assoziation und erhält seine Befugnisse vom Exekutiv-Komitee.

  • Sekretär

  • Der Sekretär der Assoziation wird vom Exekutiv-Komitee bestimmt. Die Amtszeit eines so ernannten Sekretärs ist auf eine Periode von zwei (02) Jahren beschränkt.

    Der Sekretär erhält seine Befugnisse vom Exekutiv-Komitee.

    Im Falle von Vakanz oder Amtsenthebung gelten die selben Gründe wie beim Präsidenten.

  • Schatzmeister

  • In einer Generalversammlung der Assoziation wird ein Mitglied des Exekutiv-Komitees zum Schatzmeister gewählt.

    Ihre oder seine Amtszeit soll zwei (02) Jahre dauern.

    Im Falle von Vakanz oder Amtsenthebung gelten die selben Gründe wie beim Präsidenten insbesondere was die treuhändlerische Verwaltung der Finanzen der Assoziation betrifft.

  • Exekutiv-Komitee

  • Das Exekutiv-Komitee soll aus sieben Mitgliedern bestehen, einschließlich dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister, die auf der Generalversammlung gewählt werden.

    Verschiedene Posten können von anderen Mitgliedern der Assoziation erfüllt werden. Bei einer Versammlung des Exekutiv-Komitees werden solche Posten, mit denen die Arbeit der Hauptverantwortlichen unterstützt werden soll, festgelegt.

    Das Exekutiv-Komitee bildet die Geschäftsleitung der Assoziation und ist mit allen Befugnissen ausgestattet, welche die Durchsetzung der vorhergenannten Ziele und Motivationen der Assoziation im Einklang mit der Verfassung garantieren.

    Das Exekutiv-Komitee hat die volle Befugnis, nach dem ersten Treffen der Assoziation über die Mitgliedschaft von Anwärtern zu entscheiden.

    Regeln über Ausschluss gelten auch für die Mitglieder des Exekutiv-Komitees. Im Falle, dass die Position eines der Mitglieder vakant wird, sind die übrigen Mitglieder mit der Befugnis ausgestattet, eine geeignete Person zur exekutiven Mitgliedschaft zu ernennen, um die Vakanz zu füllen.

    Die Amtsperiode eines Mitglieds des Exekutiv-Komitees soll zwei (02) Jahre dauern.

  • Versammlungen

  • Nach der ersten allgemeinen Versammlung soll jedes Jahr eine Generalversammlung stattfinden. In so einer Generalversammlung können die wie oben beschriebenen Komiteemitglieder bestimmt werden. Im Falle, dass die Amtszeit von unbestimmter Dauer ist, kann sie für das Folgejahr verlängert werden.

    Eine Generalversammlung kann jederzeit aus bestimmten Gründen vom Exekutiv-Komitee oder auf schriftlichen Antrag von einer 2/3tel Mehrheit der Mitglieder einberufen werden.

    Im Zeitraum von einem (1) Monat nach Erhalt des Antrags zu einer Generalversammlung entweder seitens des Exekutiv-Komitees oder der 2/3tel Mehrheit der Mitglieder, wird der Sekretär eine solche Versammlung einberufen und die Mitglieder vierzehn (14) Tage vor dem Datum der Versammlung schriftlich benachrichtigen.

    Die Mindestteilnehmerzahl für eine Generalversammlung ist 2/3tel der Mitglieder der Assoziation.

    Jede Entscheidung muss mit einem 2/3tel Mehrheitsbeschluss in einer Generalversammlung fallen oder durch eine 2/3tel Mehrheit in einer außerordentlichen Versammlung gefasst werden.

7. Versammlungen des Exekutiv-Komitees

  • Alle zwei (2) Monate soll das Exekutiv-Komitee zusammentreten.
  • Die Mindestteilnehmerzahl einer Versammlung des Exekutiv-Komitees besteht aus fünf (5) Komitee-Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten, Sekretärs und Schatzmeisters.
  • Die bei einer Versammlung des Exekutivkomitees gefassten Entscheidungen betreffen alle Belange der Assoziation und sind endgültig.
  • Das Exekutiv-Komitee wird Sub-Komitees ernennen, Aufgaben verteilen, Beschlüsse fassen und umsetzen, soweit sie mit den Zielen und Motivationen der Assoziation und ihrer Verfassung übereinstimmen.
  • Der Sekretär der Assoziation kann jederzeit eine Versammlung des Exekutiv-Komitees einberufen oder eine außerordentliche Versammlung anberaumen, wenn fünf (5) Mitglieder des Exekutiv-Komitees schriftlich darum ersuchen.
  • Entscheidungen des Exekutiv-Komitees werden per Mehrheitsbeschluss gefällt.
  • Jede Versammlung des Exekutiv-Komitees soll eine Woche vor dem Meeting anberaumt werden.
  • Den Versammlungen steht der Präsident der Assoziation vor. In ihrer oder seiner Abwesenheit wird das Exekutiv-Komitee ein anderes Mitglied nominieren, das den Vorsitz führt.
  • In jeder Versammlung entscheidet bei Unentschiedenheit die Stimme des Präsidenten, der mit den Mitgliedern verhandeln kann.
  • Der Sekretär wird anlässlich jeder Versammlung die Mitglieder der Assoziation in einem angemessenen Zeitraum verständigen und eine Versammlung einberufen.

8. Finanzen und Finanz-Management

  • Es wird ein Fonds für die Assoziation eingerichtet. Dieser Fonds besteht aus Zuschüssen von einheimischen und Ausländern, Förderungen von der Regierung Sri Lankas und Einkünften aus den Besitzen der Assoziation und anderen Finanzierungsmodellen.
  • Der Fonds der Assoziation wird auf einem Bankkonto liegen und vom Exekutiv-Komitee verwaltet, das auch die jeweilige Bank bestimmt.
  • Alle Ausgaben, welche die Assoziation vornimmt, müssen vom Exekutiv-Komitee gestattet werden und müssen aus Mitteln außerhalb des Fonds bestritten werden.
  • Alle Hilfsgelder, Förderungen, Schenkungen etc. sowie andere Einkommensquellen der Assoziation dürfen nur im Namen der Assoziation angenommen und auf Bankkonten eingezahlt werden.
  • Die Assoziation wird in allen finanziellen Belangen und Transaktionen vom Präsidenten, vom Sekretär und vom Schatzmeister vertreten. Schecks können nur vom Schatzmeister und vom Sekretäre gemeinsam oder vom Präsidenten der Assoziation unterschrieben werden.
  • Der Schatzmeister ist für die Finanzen der Assoziation verantwortlich und wird die Buchführung übernehmen. Jeden Monat wird er dem Exekutiv-Komitee einen Bericht zukommen lasen, ebenso einen Report für die Generalversammlung erstellen.
  • Ein geprüfter Fachmann wird den Finanzreport der Assoziation überprüfen.
  • Das fiskahle Jahr der Assoziation beginnt am 1. April eines jeden Jahres
  • Alle Zahlungen der Assoziation über Rupie 25.000,00 sollen per Scheck erfolgen.
  • Der Schatzmeister führt für laufende Ausgaben eine Kasse.

9. Besondere Regelungen

Jede dieser Sub-Organisationen oder Zweigstellen wird als solche gegründet, ist an die Verfassung der Assoziation gebunden und in ihren Aktivitäten auf die von der Assoziation formulierten Ziele und Motivationen beschränkt.

  • Jedes Kinderheim, Frauenhaus oder andere Einrichtungen, die zur Erreichung der Ziele der Assoziation gegründet werden, sollen von einem eigens für diese Institutionen geschaffenen Verwaltungsrat betrieben werden. Für jede einzelne Institution wird der Verwaltungsrat vom Exekutiv-Komitee bestimmt.
  • Ein jeder solcher Verwaltungsrat wird aus sieben (07) Mitgliedern bestehen, einschließlich des Präsidenten und zwei (02) anderen, beliebigen Mitgliedern des Exekutiv-Komitees.
  • Von Zeit zu Zeit kann die Assoziation diese Verfassung revidieren oder Sub-Regeln hinzufügen. Alle Verwaltungsräte und angegliederten Organisationen sowie sämtliche Mitglieder sind an die Regeln der Satzung der Assoziation gebunden.
  • Im Falle von Verhandlungen, die für die Assoziation geführt werden, Käufen oder Verkäufen, die für die Assoziation getätigt werden, muss die Unterschrift des Präsidenten, sowie des Sekretärs oder Schatzmeisters sowie eines anderen Mitglieds des Exekutiv-Komitees der Assoziation eingeholt werden.
  • Kein Mitglied der Assoziation darf Gelder, Zuwendungen oder Dienstleistungen, die der Assoziation an freien Stücken zukommen, zur persönlichen Verwendung akzeptieren. Diese Regelung gilt nicht im Bezug auf für professionelle Dienstleistungen verpflichtete Personen oder Unternehmen.
  • Die Assoziation ist der einzige befugte Rechtskörper, der juristische Maßnahmen autorisieren kann. In solchen Fällen repräsentiert ein Mitglied des Exekutiv-Komitees die Assoziation mit Zustimmung des Exekutiv-Komitees.
  • Die Assoziation wird sich mit Zustimmung des Exekutiv-Komitees ein Firmenlogo zulegen. Alle Geschäftskorrespondenz wird mit diesem Logo versehen.
  • Jede Veränderung der Verfassung kann nur mit einstimmiger Erlaubnis des Exekutiv-Komitees erfolgen und muss auf einer Versammlung des Exekutiv-Komitees beschlossen werden. Solche Änderungen müssen bei einer Generalversammlung der Assoziation mit 2/3tel Mehrheit bestätigt werden.
  • Jedwede Programme zur Förderung der Fonds der Assoziation dürfen sowohl in Sri Lanka wie auch im Ausland unternommen werden, benötigen aber die Zustimmung des Präsidenten der Assoziation.
  • Im falle von Problemen oder Interpretationsschwierigkeiten bezüglich der Verfassung oder Finanzlage der Assoziation, liegt die Entscheidung beim Exekutiv-Komitee und ist endgültig.

10. Auflösung

Im Falle einer vom Exekutiv-Komitee zu beschließenden Auflösung muss eine solche Entscheidung von den Mitgliedern der Assoziation mit 2/3tel Mehrheit bestätigt werden, bevor die Assoziation aufgelöst werden kann.

In einem solchen Fall werden alle Liegenschaften, Bankkonten oder andere Besitztümer an jede vom Exekutivkomitee ausgesuchte soziale Organisation übertragen werden. Eine solche Transaktion unterliegt jedoch der strikten Überwachung von Seiten autorisierter Vertreter der Missionszentrale der Franziskaner in Bonn / Deutschland. Anderenfalls übernimmt die Missionszentrale der Franziskaner in Bonn die vorübergehende Kontrolle über alle Liegenschaften und anderen Besitztümer der Assoziation, bis eine geeignete Hilfsorganisation in Sri Lanka gefunden wird.